Gesetze / Weinverordnung

WeinV 1995

§ 16 Süßung (zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

Stand: 10.11.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/16#abs-1 (1) Qualitätswein oder Prädikatswein darf nach Maßgabe des Anhangs I Teil D Nummer 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nur mit Traubenmost gesüßt werden.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/16#abs-1a (1a) Landwein darf nach Maßgabe des Anhang I Teil D Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 nur mit inländischem Traubenmost gesüßt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/16#abs-2 (2) Bei Qualitätswein und Prädikatswein sowie bei Landwein darf zur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und Roséwein nur Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von Rotling Traubenmost derselben Art, Traubenmost aus Weißweintrauben oder Traubenmost aus Rotweintrauben verwendet werden.

§ 15 § 16a